Stand: 01.11.2020
Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher von uns mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich „Lieferant“ genannt) geschlossenen Verträge, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.
1. Angebote und Zustandekommen von Verträgen
1.1 Der Lieferant hat Angebote für uns unentgeltlich einzureichen. Er hat sich in den Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Auftragsbestätigungen des Lieferanten.
1.2 Unsere Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns als solche ausdrücklich abgegeben werden.
2. Preise
2.1 Vom Lieferanten uns angebotene und/oder mit uns vereinbarte Preise sind Festpreise.
2.2 Die Preise schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen (einschließlich etwa erforderlicher Zertifikate, Zeichnungen, Bewertungen etc. in deutscher und englischer Sprache) sowie sämtliche Nebenkosten (auch für den Transport, die Versicherung, den Zoll und die Verpackung) ein und verstehen sich frei der von uns angegebenen Verwendungsstelle.
2.3 In einem Vertrag nicht enthaltene Lieferungen/Leistungen sind von uns nur zu vergüten, falls wir diese dem Lieferanten vor Erbringen der Lieferung/Leistung in Auftrag gegeben haben.
3. Fristen und Termine
3.1 Die von uns in unserer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind für den Lieferanten bindend.
3.2 Bei jeder voraussichtlichen Überschreitung eines Termins/einer Frist durch den Lieferanten hat uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Überschreitung des Liefertermins/der Lieferfrist zu unterrichten.
4. Vertragsstrafe
4.1 Überschreitet der Lieferant infolge Verzuges einen oder mehrere der mit ihm vereinbarten Termine/Fristen, hat er an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Nettovertragspreises je Werktag der Termin-/Fristüberschreitung zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach -auch wenn mehrere Einzeltermine/-fristen überschritten werden-auf maximal 5% des Nettovertragspreises begrenzt.
4.2 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden. Durch die Entrichtung der Vertragsstrafe wird der Lieferant weder von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten noch von etwa weitergehenden Schadensersatzverpflichtungen -insbesondere aus Verzug-befreit.
5. Versand, Gefahrübergang und Versicherung
5.1 Liefergegenstände sind von unserem Lieferanten an die von uns genannte Verwendungsstelle zu versenden. Dort geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf uns über. Muster, Kataloge und Drucksachen sind stets getrennt von den Liefergegenständen an uns zu versenden.
5.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Gegenstände der Lieferungen/Leistungen sowie ihre Aufmachung und Verpackung keine Rückschlüsse auf den Ursprung und die Herkunft der Liefer-/Leistungsgegenstände zulassen.
5.3 Am Tage des Abgangs einer jeden Sendung beim Lieferanten hat uns der Lieferant eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestell-/Auftragsnummer, der Menge und der genauen Warenbezeichnung zu übermitteln. Andernfalls sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.
5.4 Der Lieferant hat alle Liefergegenstände für die Zeit bis zur Übergabe der Liefergegenstände an uns (Abnahme der Leistungen) gegen zufälligen Untergang (insbesondere durch Brand und Diebstahl) und zufällige Verschlechterung auf seine Kosten zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.
5.5 Wir behalten uns vor, die An-/Abnahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen
5.6 Wir können die Annahme eines Liefergegenstandes solange verweigern, wie ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände (auch Arbeitskämpfe) uns die Annahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant bis zur Annahme des Liefergegenstandes durch uns den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern und zu versichern.
5.7 Haben wir mit dem Lieferanten vereinbart, dass der Versand nicht an uns, sondern an einen Dritten erfolgen soll, hat uns der Lieferant die Versendung an den Dritten durch eine Empfangsbestätigung dieses Dritten nachzuweisen.
6. Beistellung, Unterlagen und Unfallverhütung
6.1 Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung ihm von uns beigestellter Sachen (Materialien, Stoffe etc.). Bei Verlust, Beschädigung oder Mangelhaftigkeit von uns beigestellter Sachen hat der Lieferant unverzüglich die Bearbeitung zu unterbrechen und uns schriftlich hiervon zu benachrichtigen.
6.2 Alle Unterlagen und Daten, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, darf dieser nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung verwenden. Der Lieferant hat sie sorgfältig zu verwahren, vor dem Zugriff Dritter zu schützen (Geheimhaltung) und uns -samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen-unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten ist insoweit ausgeschlossen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.1 Die Aufrechnung durch den Lieferanten mit Gegenansprüchen des Lieferanten gegen uns zustehende Ansprüche ist nur wirksam möglich, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2 Wegen etwaiger Gegenansprüche des Lieferanten gegen uns aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferant weder Liefergegenstände noch Leistungen zurückhalten.
7.3 Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Ansprüchen die Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten zu erklären, die uns angehört, zustehen, sofern und soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot (z. B. Verbot der Aufrechnung gegen Forderungen aus unerlaubter Handlung) besteht.
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